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Verantwortlichkeit, Pflicht, Haftung:
13. Fresenius-Fachtagung "Umweltrecht für Umweltbeauftragte"


Aktuelle Rechtsfragen aus den Fachgebieten Immissions-,
Boden- und Gewässerschutz, Störfall- und Abfallrecht sowie Emissionshandel


Dortmund, Köln, 30. März 2012

Anfang 2013 endet die Frist zur Umsetzung der EU-Industrieemissionen-Richtlinie (IED) in nationales Recht. Damit steht die Anwendung des Regelwerks auch in Deutschland kurz bevor. Für Industrieanlagen-Betreiber bleibt nur noch wenig Zeit, um sich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und die nötigen Vorkehrungen zur Anwendung der neuen Richtlinie zu treffen. Fakten und Hintergrundinfos zu diesem und anderen Fachbereichen des Umweltrechts lieferte die 13. Fresenius-Fachtagung "Umweltrecht für Umweltbeauftragte" vom 28. bis 29. März 2012 in Mainz.

Hans Becher (Merck KGaA) gab in seinem Vortrag einen Überblick über die Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie in deutsches Recht. Neu sei beispielsweise das Instrument der Rückführungspflicht. Dieses gelte ausschließlich für IED-Anlagen und nur für Verschmutzungen, die aufgrund des Anlagenbetriebs verursacht worden seien, so Becher. Zur Anwendung komme es dann, wenn erhebliche Bodenverschmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch relevante gefährliche Stoffe zustande gekommen sind. Unklar bleibe jedoch bislang, was unter "relevanten gefährlichen Stoffen" genau zu verstehen sei, merkte Becher an. Neben derart ungelösten Fragen verursache die Industrieemissionen-Richtlinie in Deutschland vor allen Dingen rechtstechnische Probleme und erhöhe den Aufwand aller Beteiligten beträchtlich. So würden verstärkte Regelungen zur Auflagenüberwachung und Umweltinspektion sowohl Vollzugsbehörden als auch Betreiber zusätzlich belasten, schloss Becher. Auch Stefan Dommer (Industriepark Wolfgang) sah mit der neuen Richtlinie zahlreiche Konfliktfelder auf die Praxis zukommen. Probleme seien unter anderem bei der wortgetreuen und fristgerechten Umsetzung der Bestimmungen sowie durch die unterschiedlichen Rechtssystematiken und die verschiedenen Begriffsabgrenzungen vorprogrammiert, so Dommer.


Bodenkontamination – wer ist verantwortlich?

Die Thematik "Bodenschutz und Altlasten" wurde auf der Konferenz in diesem Jahr durch Prof. Dr. Hans-Jürgen Müggenborg (Rechtsanwälte Josten Müggenborg Weyers) abgedeckt, der die wichtigsten Fragen zum Komplex "Bodenkontamination" beantwortete. Für den Bodenschutz seien im Wesentlichen zwei Gesetze relevant, berichtete Müggenborg. Das Umweltschadensgesetz (kurz: USchadG) begründe die Haftung gegenüber der zuständigen Behörde und kenne keine Haftungsgrenze. Das Gesetz unterscheide zwischen der unmittelbaren Gefahr und bereits eingetretenen Umweltschäden. In beiden Fällen müsse die Behörde informiert werden – Unterschiede gäbe es nur in der Art der vorzunehmenden Maßnahmen, erläuterte Müggenborg. Bestehe die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens, müsse der Verantwortliche unverzüglich und auf eigene Kosten die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ergreifen. Bei einem bereits bestehenden Schaden sei er dagegen verpflichtet, erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. In beiden Fällen seien jedoch ausschließlich Bodenschäden von dieser Regelung betroffen, die zu einer Gefahr für die menschliche Gesundheit führen könnten, so Müggenborg. Das Gesetz gelte zudem nur, soweit andere Vorschriften die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nicht näher bestimmen und sei nicht auf Altlasten anwendbar. Für Letztere müsse das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) herangezogen werden, das sowohl eine Verursacher- als auch eine Zustandshaftung für Grundstückseigentümer vorsehe. Prinzipiell gelte hier der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr, der besage, die Behörde dürfe denjenigen heranziehen, welcher der Gefahr am schnellsten und wirkungsvollsten begegnen könne, erklärte Müggenborg abschließend.


Entsorgungspflicht endet nicht mit der Drittbeauftragung

Zu den viel diskutierten Neuigkeiten im Abfallrecht zählte die Beauftragung Dritter zur Entsorgung von Abfällen und den damit einhergehenden Pflichten der Abfallerzeuger. Auch wenn ein Dritter die Entsorgung übernehme, entbinde dies den zur Beseitigung des Abfall Verpflichteten nicht von seiner Verantwortlichkeit, stellte Dr. Olaf Kropp (SAM Sonderabfall-Management Gesellschaft Rheinland-Pfalz) in seinem Vortrag zu "Entsorgungspflichten und Drittbeauftragung" klar. Es gelte das Verursacherprinzip, nachdem der Erzeuger der Abfälle so lange für sie verantwortlich sei, bis sie ordnungsgemäß entsorgt sind. Wer auf der Suche nach einem seriösen Beförderer sei, sollte stets im Vorfeld ein paar wichtige Fragen klären, um auf der sicheren Seite zu sein, führte Kropp aus. Einerseits sollte der Beförderer über eine Transportgenehmigung verfügen und nachweisen können, dass er den Abfall einer genehmigten Anlage mit ausreichender Kapazität für die konkrete Abfallart zuführe. Andererseits müsse sich der Erzeuger schon im Entsorgungsvertrag die Bereitschaft, Eignung und Befugnis zur ordnungsgemäßen Entsorgung durch den Beförderer zusichern lassen und auch auf eine Berichtspflicht über die erfolgte Entsorgung bestehen. In jedem Fall sollte er vertraglich eine Beauftragung von Subunternehmen zur Abfallentsorgung ohne vorherige Zustimmung ausschließen, riet der Experte.


Die Unterlagen mit den Skripten aller Vorträge der Fachtagung können zum Preis von 295,- EUR zzgl. MwSt. bei der Umweltakademie Fresenius bezogen werden. Bei Interesse klicken Sie bitte hier.

Die Umweltakademie Fresenius ist ein Geschäftsbereich der Akademie Fresenius.

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